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Soziale Sicherheit
Das Recht auf soziale Sicherheit ist das Recht, im Bedarfsfall einen konstanten und angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. Es ist in verschiedenen internationalen Menschenrechtsabkommen verankert. Die Schweizerische Bundesverfassung garantiert kein umfassendes Grundrecht auf soziale Sicherheit.
Das Recht auf soziale Sicherheit garantiert, dass jede Person Anspruch auf eine grundlegende Absicherung in Lebenslagen wie Alter, Krankheit, Invalidität, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder bei Verlust des/der Partner*in hat. Mittel dazu sind z.B. die Sozialversicherungen oder die direkte Sozialhilfe.
Das Recht auf soziale Sicherheit wird auf internationaler Ebene insbesondere im UNO-Pakt I garantiert (Art. 9 UNO-Pakt I). Es muss diskriminierungsfrei gewährt werden.
Pflichten des Staates
Das Recht auf soziale Sicherheit verpflichtet die Staaten, Systeme der sozialen Vorsorge und Unterstützung einzurichten, die allen Menschen zugänglich sind und niemanden diskriminierend ausschliessen. Besonders schutzbedürftige Gruppen wie Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen oder sozial Benachteiligte stehen dabei im Mittelpunkt.
Situation in der Schweiz
Die Schweizerische Bundesverfassung statuiert in Artikel 12 mit dem Recht auf Hilfe in Notlagen eines der wenigen verbindlichen und einklagbaren Sozialrechte. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der verfassungsmässige Anspruch nur ein Minimum umfasst, d.h. die Mittel, die zum Überleben unerlässlich sind. Damit ist nicht ein Mindesteinkommen gemeint, sondern Unterstützung in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung.
Darüber hinaus formuliert die Bundesverfassung das Sozialziel, dass Bund und Kantone sich dafür einsetzen, dass «jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat» (Art. 41 Abs. 1 lit. a Bundesverfassung).
Aus menschenrechtlicher Sicht stellen sich folgende Herausforderungen:
Komplexität des Systems, die den Zugang zu Leistungen erschwert
Ungleichheiten zwischen den Kantonen bei der Höhe der Sozialhilfe oder bei Unterstützungsleistungen wie der Prämienverbilligung
Ungenügende Unterstützung beim Zugang zum System der sozialen Sicherheit für vulnerable Gruppen wie Sans-Papiers, Armutsbetroffene, ältere Frauen oder Alleinerziehende
Hohe Krankenkassenprämien belasten einkommensschwache Haushalte, trotz Prämienverbilligung
Fehlendes Restschuldbefreiungsverfahren bei Verschuldung
Verankerung im Recht
Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 Bundesverfassung)
Sozialziel soziale Sicherheit (Art. 41 Abs. 1 lit. a, Art. 41 Abs. 2 Bundesverfassung)
Recht auf Soziale Sicherheit (Art. 9 UNO-Pakt I), besonderer Schutz für Mütter vor und nach der Niederkunft (Art. 10 Abs. 2 UNO-Pakt I)
Recht auf soziale Sicherheit (Art. 5 Abs. e UNO-Antirassismuskonvention, Art. 11 Abs. 1 lit. e UNO-Frauenrechtskonvention, Art. 26 UNO-Kinderrechtskonvention)
Recht auf sozialen Schutz (Art. 28 Abs. 2 UNO-Behindertenrechtskonvention) und Recht auf angemessenen Lebensstandard (Art. 28 Abs. 1 UNO-Behindertenrechtskonvention)
Recht auf Soziale Sicherheit (Art. 12 Europäische Sozialcharta), von der Schweiz nicht ratifiziert
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